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Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Zuordnungs-VO Diakonie – ZuO-VO)

Vom 5. Dezember 2025 (ABl. 2026 S. 39).

Der Landeskirchenrat hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 143), in Verbindung mit § 17 Diakoniegesetz EKM in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 68), geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Sie nimmt dabei Bezug auf Artikel 77 und 78 Kirchenverfassung EKM und §§ 8 und 9 Diakoniegesetz EKM.
( 2 ) Diese Verordnung gilt nicht für die zu Freikirchen gehörenden rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonisches Werk) sind.
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§ 2
Grundlagen

Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
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§ 3
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung erfolgt durch förmliche Entscheidung; sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf kirchliche Zuordnung besteht nicht.
( 2 ) Im Regelfall trifft die Diakonie Mitteldeutschland als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Gegen eine Verweigerung der Bestätigung ist Beschwerde beim Landeskirchenrat zulässig. Dieser entscheidet abschließend.
( 3 ) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Landeskirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Die Diakonie Mitteldeutschland ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
( 4 ) Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4.
( 5 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland endet die Zuordnung zur Kirche. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 4 kann die Zuordnung durch das Landeskirchenamt aufgehoben werden. Die Diakonie Mitteldeutschland und das betroffene Mitglied sind zuvor zu hören.
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§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen

( 1 ) Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie verstehen ihr Handeln als Kommunikation des Evangeliums. Sie ermöglichen eine geistliche und seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
( 2 ) Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch
  1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. Mitwirkung der Diakonie Mitteldeutschland oder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei Satzungsänderungen,
  3. die Anwendung des einschlägigen kirchlichen Rechtes und
  4. die Bereitschaft zur Mitwirkung der Leitung der diakonischen Einrichtungen in Leitungsgremien der Kirche, insbesondere des Kirchenkreises.
( 3 ) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
( 4 ) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. das Leitbild sowie die Unternehmens- und Führungsgrundsätze,
  2. die Gestaltung der Außen- und Innendarstellung,
  3. Beauftragte für geistliches Leben und die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. Diakonische Bildung für alle Mitarbeitenden und Strukturen der ethischen Reflexion des diakonischen Handelns,
  5. die Mitwirkung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
  6. Angebote Geistlichen Lebens, insbesondere die Feier von Gottesdiensten oder Andachten und
  7. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche und die persönliche Besinnung.
( 5 ) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. gemeinsames kirchlich-diakonisches Handeln,
  2. Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder der Diakonie Mitteldeutschland und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
  3. Mitwirkung einer kirchlichen Stelle bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
  4. die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
  5. die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist.
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§ 5
Mischträgerschaft unter Beteiligung ausschließlich juristischer Personen

( 1 ) Bei der Beteiligung ökumenischer Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
( 2 ) Bei der Beteiligung ökumenischer und nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und die kirchlichen Partner über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent verfügen.
( 3 ) Bei der Beteiligung nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann, wenn er über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent verfügt, sofern dieser sich aus der Mehrheit der Geschäftsanteile ergebende Einfluss in diesen Fragen nicht z. B. durch Gestaltungen zu Gunsten des nichtkirchlichen Partners eingeschränkt wird.
( 4 ) Bei der mehrheitlichen Beteiligung eines oder mehrerer nichtkirchlicher Partner kann ein entscheidender Einfluss des diakonischen Partners auf alle Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, gegeben sein, wenn z. B.
  1. dem diakonischen Partner bei Entscheidungen über diese Fragen ein Vetorecht eingeräumt ist, oder b) die Entscheidungen über diese Fragen einem vom diakonischen Partner dominierten anderen Gremium (bspw. Aufsichtsrat) zugewiesen sind oder
  2. der diakonische Partner abweichend von der Verteilung der Geschäftsanteile über eine Mehrheit der Stimmanteile verfügt.
Dies ist im Einzelfall im Rahmen der Prüfung nach §§ 2 und 4 festzustellen.
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§ 6
Mischträgerschaft unter Beteiligung natürlicher Personen

Handelt es sich bei einem Einrichtungsträger um eine Gesellschaft, an der ausschließlich oder teilweise natürliche Personen beteiligt sind, so ist es Voraussetzung für die Zuordnung zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, dass die Gesellschafter eine Selbstverpflichtungserklärung gemäß einem vom Landeskirchenamt zu beschließenden Muster abgeben. Die Mehrheit der natürlichen Personen soll einer christlichen Kirche angehören.
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§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diakonische Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Mitglied der Diakonie Mitteldeutschland sind, gelten als der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zugeordnet, soweit sie vom Geltungsbereich nach § 1 erfasst sind.
( 2 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Februar 2009 (ABl. S. 100) außer Kraft.
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Anlage
zur Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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Verpflichtungserklärung des/der natürlichen Person/en
(Gesellschafter der aufzunehmenden Gesellschaft)

zum Antrag der
.......................................................
(Gesellschaft)
auf Aufnahme als Mitglied in das Diakonische Werk
der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
Name und Vorname
................................................................................
Straße, Hausnummer
................................................................................
Ort
................................................................................
Bitte lesen Sie den Text und unterschreiben die nachfolgende Erklärung. Ohne diese ist eine Bearbeitung des Aufnahmeantrages nicht möglich.
  1. Ich versichere, dass ich die Werte des christlichen Glaubens achte und mich für deren Verwirklichung einsetze.Ich vertrete keine ausgrenzenden oder menschenverachtenden Positionen. Ich stehe ein für das christliche Menschenbild, das alle Menschen als gleichwertige Geschöpfe Gottes ansieht. Daraus leitet sich die Menschenwürde ab.
  2. Ich versichere, mich nicht kirchenfeindlich zu betätigen oder mich im Widerspruch zur Heiligen Schrift, dem christlichen Glauben und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu verhalten.
    Als kirchenfeindlich gilt auch, wer die in Artikel 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (siehe Rückseite) festgelegten Grundsätze nicht anerkennt und extremistische, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Positionen vertritt oder sich in entsprechenden Organisationen betätigt.
  3. Ich versichere, insbesondere keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft wird.
.....................................,
den...................................
...........................................
Ort
Datum
Unterschrift
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Verfassung der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM)

Vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183),
zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 143).
Artikel 2
Auftrag und Aufgaben der Kirche
( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit.
( 2 ) Sie lebt im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. Der Gottesdienst der Gemeinde ist Mitte allen Handelns der Kirche.
( 3 ) Sie bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie und Bildung. Als Kirche für andere nimmt sie den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr.
( 4 ) Sie trägt die Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. Sie achtet darauf, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Dienst bezeugt wird.
( 5 ) Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. Sie begegnet ihnen in tätiger Nächstenliebe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben.
( 6 ) Sie setzt sich im Vertrauen auf Gottes Verheißung ein für die Bewahrung der Schöpfung und die Gestaltung des Lebens in der einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden.
( 7 ) Sie fördert und gestaltet die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen vor Ort und im weltweiten Horizont.
( 8 ) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.
( 9 ) Sie sucht den Dialog mit anderen Religionen.
( 10 ) Sie tritt für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen ein. Sie wendet sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit.
( 11 ) Sie lebt in vielfältigen Formen von Gemeinden und Diensten. Die Gemeinden und Dienste werden in der Gemeinschaft der gesamten Landeskirche gestärkt und gefördert.
( 12 ) Sie stärkt ihre Glieder für ein christliches Leben und ermutigt sie, ihre Möglichkeiten und Begabungen im Leben der Gemeinde und als Christen in der Gesellschaft einzubringen. Sie fördert die Gemeinschaft und das Zusammenwirken ihrer Glieder und sorgt für den Zusammenhalt der Gemeinden.

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