.Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
§ 1
#§ 2
§ 3
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz 2026/2027)
Vom 21. November 2025 (ABl. S. 140).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 132), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushalt
(
1
)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 291 537 667 Euro und für das Haushaltsjahr 2027 auf je 284 557 807 Euro festgestellt.
(
2
)
Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
- die Übersicht über die Haushaltsvermerke, die Verpflichtungsermächtigungen und weiteren Festlegungen zum Haushalt,
- die Übersichten über die Budgets und die Personalkostenpauschalen.
§ 2
Plansumme 2026
(
1
)
Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2026 beträgt 216 180 000 Euro und wird gebildet aus:
1. | dem Kirchensteueraufkommen (netto) | 114 600 000 Euro |
2. | den Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens | 9 500 000 Euro |
3. | den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland | 47 980 000 Euro |
4. | den Staatsleistungen | 52 500 000 Euro |
5. | der Zuführung zur Clearingrückstellung | - 8 400 000 Euro |
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile:
1. | die Kirchengemeinden | 48 346 508 Euro |
2. | die Kirchenkreise | 99 611 700 Euro |
3. | die Landeskirche | 59 490 879 Euro |
4. | die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität) | 2 482 000 Euro |
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1. | den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus | |
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst | 23 404 090 Euro | |
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben | 22 020 966 Euro | |
2. | den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds | 2 871 452 Euro |
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1. | den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst | 43 368 303 Euro |
2. | den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben | 15 646 476 Euro |
3. | den Verwaltungsanteil | 16 326 733 Euro |
4. | den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise | 5 500 000 Euro |
5. | die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile | 19 270 188 Euro |
(
5
)
Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. | den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen | 4 672 562 Euro |
2. | den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand | 15 170 177 Euro |
3. | den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben | 40 143 140 Euro |
(
6
)
1 Die Ausgaben für die in § 2 Absatz 1 und 2 Digitalisierungsgesetz festgelegten einheitlichen Dienste und Programme einschließlich der dafür im Stellenplan vorgesehenen Stellen werden abweichend von § 4 Absatz 4 Digitalisierungsgesetz in Verbindung mit den §§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 19 Ziffer 1 Finanzgesetz EKM im Haushalt neben den Plansummenanteilen separat als Ausgaben für IT-Dienste und Programme in der EKM dargestellt.
# 2 Sie umfassen: | 5 798 913 Euro |
§ 3
Plansumme 2027
(
1
)
Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2027 beträgt 214 750 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet aus:
1. | dem Kirchensteueraufkommen (netto) | 113 575 000 Euro |
2. | der Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens | 9 500 000 Euro |
3. | den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland | 446 000 000 Euro |
4. | den Staatsleistungen | 54 000 000 Euro |
5. | der Zuführung zur Clearingrückstellung | - 8 325 000 Euro |
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile:
1. | die Kirchengemeinden | 49 381 938 Euro |
2. | die Kirchenkreise | 99 471 330 Euro |
3. | die Landeskirche | 57 206 669 Euro |
4. | die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität) | 2 461 500 Euro |
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1. | den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus | |
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst | 24 473 603 Euro | |
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben | 22 131 071 Euro | |
2. | den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds | 2 777 264 Euro |
1. | den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst | 46 682 225 Euro |
2. | den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben | 15 724 709 Euro |
3. | den Verwaltungsanteil | 16 875 458 Euro |
4. | den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise | 5 500 000 Euro |
5. | die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile | 15 188 938 Euro |
(
5
)
Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. | den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen | 4 624 495 Euro |
2. | den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand | 10 900 180 Euro |
3. | den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben | 41 681 994 Euro |
(
6
)
1 Die Ausgaben für die in § 2 Absatz 1 und 2 Digitalisierungsgesetz festgelegten einheitlichen Dienste und Programme einschließlich der dafür im Stellenplan vorgesehenen Stellen werden abweichend von § 4 Absatz 4 Digitalisierungsgesetz in Verbindung mit den §§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 19 Ziffer 1 Finanzgesetz EKM im Haushalt neben den Plansummenanteilen separat als Ausgaben für IT-Dienste und Programme in der EKM dargestellt.
# 2 Sie umfassen: | 6 228 563 Euro |
§ 4
Festlegungen zum Finanzgesetz
(
1
)
Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 215 700 000 Euro festgelegt.
(
2
)
Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 116 500 Euro und für das Haushaltsjahr 2027 auf 121 600 Euro festgelegt.
(
3
)
Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
#§ 5
Haus- und Straßensammlungen
In den Haushaltsjahren 2026 und 2027 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
#§ 6
Umlage für Kirchenwald
Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 auf 22 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
#§ 7
Finanzbudgets
(
1
)
Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen.
(
2
)
Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
(
3
)
Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
(
4
)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und damit die Budgethöhe entsprechend anzupassen und die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Budgets zu bestimmen.
(
5
)
Entnahmen aus den Budgetrücklagen über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus sind in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
#§ 8
Rücklagen und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
(
2
)
1 Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 3 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienstdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM zu 80 vom Hundert der Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert der Beihilferücklage zugeführt. 2 Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei den geplanten Rücklagenzuführungen an die Versorgungs- und Beihilferücklage im Verhältnis 80 zu 20 und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(
3
)
Kirchengesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sowie Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
#§ 9
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
(
1
)
Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet außerhalb geplanter Haushaltsansätze der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
(
2
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. 2 Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
(
3
)
1 Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro und Kassenkredite bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro aufgenommen sowie Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. 2 Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
(
4
)
Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro übernommen werden.
#§ 10
Clearingrückstellung
Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages zu 80 vom Hundert an die Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert an die Beihilferücklage.
#§ 11
Personalwirtschaftliche Regelung
Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes oder die von ihm mit der Entscheidung betraute Stelle der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).