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Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 27. Januar 2026 (ABl. S. 51).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 143), die folgende Richtlinie beschlossen:
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Präambel

( 1 ) Seelsorge ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Unterstützung, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen, Vergebung in Fragen der Schuld, sowie die Begleitung bei der Suche nach Lösungswegen in seelischen Krisen sucht.
( 2 ) Dabei ist zu unterscheiden zwischen Seelsorge als tröstendem und beratendem Gespräch zwischen Glaubensgeschwistern (mutuum colloquium et consolationem fratrum et sororum) und Seelsorge als von der Kirche beauftragtem und verantwortetem Handeln. Die vorliegende Richtlinie bezieht sich auf Seelsorge als von der Kirche beauftragtes und verantwortetes Handeln.
( 3 ) Die Beauftragung zur Seelsorge durch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland verleiht Seelsorgenden eine besondere Vertrauensposition, die einen verantwortlichen Umgang sowohl mit der Aufgabe als auch mit der eigenen Person voraussetzt.
( 4 ) Die ethischen Normen für die Ausübung von Seelsorge ergeben sich aus der Kirchenverfassung, den Lebensordnungen sowie den aufgaben- und berufsspezifischen Regelungen. Diese sind grundlegend für die Wahrnehmung der Vielfalt der jeweiligen beruflichen Aufgaben und Rollen.
( 5 ) Die »Ethik der Seelsorge« bildet einen Sonderfall, da hier ein besonders sensibler Bereich des Dienstes der Kirche berührt wird, der zudem sowohl von beruflich als auch von ehrenamtlich mitarbeitenden Personen versehen wird, die einen bestimmten Seelsorgeauftrag seitens der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erhalten haben.
( 6 ) Wegen der besonderen Sensibilität seelsorglichen Handelns sind ethische Richtlinien erforderlich, die einen präventiven Charakter haben, um auf mögliche Grenzüberschreitungen im seelsorglichen Handeln aufmerksam zu machen und sie zu verhindern.
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I. Ziel der Richtlinie

Ziel der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist es, verbindliche Regeln für die Arbeit von Seelsorgenden vorzugeben. Sie dienen:
  1. als gültige Vorgabe für die Seelsorgenden und deren Ausbildung;
  2. der Ermutigung, das eigene seelsorgliche Handeln kritisch zu prüfen, und Reflexion sowie Fortbildung zur Grundlage der Arbeit zu machen;
  3. dem Schutz der Seelsorgesuchenden vor unverantwortlichem Verhalten;
  4. der Wahrung der seelsorglichen Beziehung auf einer vertraulichen Basis;
  5. als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden bzw. disziplinarrechtlichen Anzeigen.
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II. Geltung der Richtlinie

( 1 ) Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in ihrer seelsorglichen Tätigkeit. Sie gilt analog für das Verhältnis von ausbildenden Pfarrerinnen und Pfarrern zu denen, die in einem kirchlichen Ausbildungsverhältnis stehen, zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten oder Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem für alle Personen, die gemäß Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. 2010 S. 306) und der Ausführungsverordnung Seelsorgegeheimnisgesetz – ZGSeelGGAV vom 26. April 2013 (ABl. S. 178) einen bestimmten Seelsorgeauftrag der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erhalten haben, sei es hauptberuflich, neben- oder ehrenamtlich.
( 3 ) Kirchlich verantwortete Seelsorge geschieht überall da, wo Menschen ihr Gegenüber in der Funktion als Seelsorgerin oder Seelsorger in Anspruch nehmen. Dies geschieht zum Beispiel in der Alltagsseelsorge, in der Kasualseelsorge, bei Besuchen, in der Kinder- und Jugendarbeit oder in Krisengesprächen. Zudem geschieht Seelsorge im Gesundheitswesen, im Gefängnis und weiteren Institutionen und Einrichtungen.
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III. Grundhaltungen in der Seelsorge

( 1 ) Seelsorge geschieht im Angesicht Gottes.
( 2 ) Seelsorgende begegnen jedem Menschen mit Respekt, unabhängig von dessen Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Weltanschauung und Lebensgestaltung.
( 3 ) Sie achten die Unantastbarkeit und den Schutz der Würde jedes Einzelnen.
( 4 ) Sie sind verpflichtet, die Rechte der sich ihnen anvertrauenden Menschen zu respektieren.
( 5 ) In der personalen Begegnung verhalten sich Seelsorgende so, dass die Würde und Integrität ihres Gegenübers geachtet wird. Sie beachten die Eigenverantwortlichkeit und die Selbstbestimmung des Gegenübers als Grundlage der Begegnung.
( 6 ) Zur seelsorglichen Grundhaltung gehören die Offenheit und Aufmerksamkeit für die Fragen und Ansichten, Nöte und Freuden, Probleme und Ressourcen von Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche.
( 7 ) Seelsorge versteht sich als Begleitung und Unterstützung in der Suche nach gangbaren Schritten und guten Wegen für den jeweiligen Menschen; sie ist annehmend, nicht wertend oder manipulativ.
( 8 ) Seelsorgende sind sich ihrer eigenen Sichtweisen und Haltungen bewusst und reflektieren diese kritisch, um Menschen mit ihrer je eigenen Weltsicht, die auch von anderen Religionen oder Weltanschauungen geprägt sein kann, offen zu begegnen.
( 9 ) Zu den Voraussetzungen für eine angemessene Seelsorgepraxis gehört eine ethische Grundhaltung, die auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse, einschließlich der sexuellen, in der Seelsorgebeziehung verzichtet.
( 10 ) Diese Grundhaltung wird in der Aus- und Weiterbildung und durch regelmäßige Supervision vertieft. Durch die Wahrnehmung supervisorischer Angebote können schwierige Erfahrungen des Dienstes verarbeitet werden. Zugleich hilft Supervision, die Grenzen seelsorglicher Arbeit zu wahren.
( 11 ) Qualifizierte Seelsorge setzt kontinuierliche Fortbildung voraus.
( 12 ) Seelsorgende sind gehalten, auch für sich persönlich Seelsorge und Beratung in Anspruch zu nehmen.
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IV. Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einzelnen

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1. Seelsorgende wahren das Seelsorge- und Beichtgeheimnis

( 1 ) Seelsorge ist nur dann möglich, wenn die, die sich ihr anvertrauen, sicher davon ausgehen können, dass alles, was sie sagen, vertraulich behandelt wird.
( 2 ) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich und das Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren.
( 3 ) Alle Seelsorgenden verpflichten sich, das Seelsorgegeheimnis zu wahren. Das Seelsorgegeheimnis bezieht sich auf alle Informationen, die in der Seelsorge – im Unterschied zu allgemeiner Konversation – gewonnen werden.
( 4 ) Neben der rechtlich geregelten Schweigepflicht gibt es eine grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht.
( 5 ) Zur Schweigepflicht gehört auch ein konsequenter Datenschutz. Jede Art von Informationsmissbrauch muss ausgeschlossen sein. Dazu zählt auch, dass Seelsorge in angemessenen Räumen stattfinden muss, eventuelle Unterlagen sind sicher aufzubewahren und unter Beachtung der rechtlichen Regelungen zu vernichten.
( 6 ) Die Entbindung von der seelsorglichen Schweigepflicht ist ausschließlich durch den bzw. die Seelsorgesuchende/n möglich. Auch wenn Seelsorgende von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden werden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 7 ) Wenn Personen des sozialen Umfeldes auf Wunsch der Seelsorgesuchenden in die Seelsorge einbezogen werden sollen, ist ein besonders verantwortlicher Umgang mit Auskünften gegenüber solchen Drittpersonen erforderlich.
( 8 ) Das Beichtgeheimnis ist ein durch besonders strikte Schweigepflicht geschützter Fall des Seelsorgegeheimnisses. Von der Wahrung des Beichtgeheimnisses kann nie entbunden werden.
( 9 ) Beicht- und Seelsorgegeheimnis sind grundsätzlich von allen Seelsorgenden zu wahren. Der staatliche Schutz des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses in Form eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist bspw. in § 383 Absatz 1 Nummer 4 ZPO und § 53 Absatz 1 Nummer 1 StPO geregelt. In Zweifelsfällen können seelsorgesuchende Personen an eine ordinierte Person weiterverwiesen werden.
( 10 ) Um das hohe Gut der seelsorglichen Vertraulichkeit zu wahren, sollen Seelsorgende zur Wahrung ihrer Verschwiegenheitspflicht nötigenfalls rechtliche Konsequenzen auf sich nehmen. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland wird sie dabei juristisch und seelsorglich begleiten.
( 11 ) Das Seelsorgegeheimnis ist auch nach Beendigung der Seelsorgebeziehung zu wahren.
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2. Seelsorgende nutzen die Situation der Seelsorgesuchenden niemals aus

( 1 ) Der Auftrag der Seelsorge verleiht den in der Kirche seelsorglich Tätigen eine besondere Vertrauensposition, die sie nicht für eigene Interessen und Bedürfnisse missbrauchen dürfen.
( 2 ) Jede Vorteilsnahme und jeder Missbrauch – ob zu Gunsten wirtschaftlicher, sozialer, sexueller oder anderer persönlicher Interessen – ist unzulässig.
( 3 ) Missbrauch in diesem Sinne beginnt, wenn Seelsorgende die Beziehung zu Seelsorgesuchenden benutzen, um ihre persönlichen, das heißt sozialen, wirtschaftlichen, emotionalen, geistlichen oder sexuellen, Interessen zu befriedigen. Die Befriedigung solcher Interessen ist auch dann missbräuchlich, wenn dies vom Gegenüber gewünscht wird.
( 4 ) Seelsorgende sind sich bewusst, dass sich in einer Seelsorgebeziehung immer ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt und ein Machtgefälle zwischen Seelsorgenden und Seelsorgesuchenden besteht.
( 5 ) Seelsorgende respektieren die persönliche Integrität jeder Person und meiden jeden Missbrauch ihrer Kompetenz und der Abhängigkeit von Personen, mit denen sie arbeiten.
( 6 ) Seelsorge bietet Menschen einen Schutzraum, in dem sie sich sicher fühlen können.
( 7 ) Die Beendigung einer Seelsorgebeziehung erfordert Sorgfalt und Transparenz. Auch nach Beendigung bleibt das strukturelle Gefälle der Beziehung in der Regel bestehen.
( 8 ) Seelsorgende sind sich bewusst, dass ein gewissenhafter, reflektierter Umgang mit Macht und Abhängigkeit präventiv wirkt. Eine solche Reflexion kann in interkollegialen Gesprächen und in der Supervision geschehen.
( 9 ) Zur seelsorglichen Arbeit gehört immer eine Auftragsklärung: Nicht jedes persönliche Gespräch ist ein seelsorgliches Gespräch.
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3. Seelsorgende erlauben sich keine materielle oder anderweitige Vorteilsnahme

Seelsorge geschieht für die Seelsorgesuchenden kostenfrei und darf nicht durch die Annahme von materiell bedeutsamen Geschenken oder anderer Formen von Gefälligkeiten diskreditiert werden.
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4. Seelsorgende verhalten sich in Bezug auf sexuelle Wünsche uneingeschränkt abstinent

( 1 ) Seelsorgende sind zur uneingeschränkten Abstinenz im sexuellen Bereich gegenüber Seelsorgesuchenden verpflichtet.
( 2 ) Seelsorge ist Beziehungsarbeit. Menschen offenbaren im Seelsorgegespräch ihr Inneres und geben ihre Ängste, Konflikte und persönlichen Wünsche preis. Das seelsorgliche Gespräch bringt die Beteiligten oft in eine entsprechende Intimität.
( 3 ) Wenn in einer seelsorglichen Begegnung eine sexuelle Spannung entsteht, ist es die alleinige Verantwortung und Aufgabe der Seelsorgenden, die Grenzen zu wahren und sorgfältig mit möglichen Liebeswünschen und Abhängigkeiten der Seelsorgesuchenden umzugehen. Diese müssen – mit angemessener Behutsamkeit und Einfühlsamkeit – unmissverständlich und eindeutig abgelehnt werden.
( 4 ) Jede Form von sexualisiertem Verhalten in Sprache, Gestik oder Körperkontakt ist zu unterlassen, auch wenn Ratsuchende dazu einladen oder einverstanden sind.
( 5 ) Geschieht dennoch die Aufnahme eines sexuellen Kontaktes, so ist dies eine Zerstörung der seelsorglichen Beziehung und eine grobe Verletzung der dienstlichen Pflichten und des Seelsorgeauftrags. Der Schaden ist für die betroffenen Seelsorgesuchenden immens.
( 6 ) Seelsorgende, die in der Gefahr stehen, Grenzen zu verletzen, sind verpflichtet, sich sofort externe fachliche Hilfe wie Supervision zu suchen.
( 7 ) Bereits bei der Annäherung an Grenzsituationen kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit erfahrenen Kolleginnen oder Kollegen im Sinne einer kollegialen Beratung zu suchen.
( 8 ) Das Ausagieren sexueller Wünsche der Seelsorgenden ist immer ein Verstoß gegen die Berufsethik bzw. den Seelsorgeauftrag, das Gewaltschutzgesetz der EKM vom 18. April 2021 (ABl. S. 105) und eine Verletzung des Vertrauens des Hilfesuchenden.
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5. Seelsorgende gehen sorgsam mit den Grenzen der eigenen Kompetenz und Qualifikation um

( 1 ) Seelsorgende achten die Grenzen ihrer Fachlichkeit und delegieren in angemessener Weise. Sie können nur dann hilfreich sein, wenn sie nicht über ihre persönlichen Grenzen hinweggehen.
( 2 ) Seelsorgende reflektieren selbstkritisch, ob ihre eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Bedingungen in Bezug auf das Anliegen und die Situation der Seelsorgesuchenden ausreichend sind. Sie kennen das Spektrum der verfügbaren Hilfsangebote und verweisen gegebenenfalls auf diese.
( 3 ) Eine gute kollegiale Gesprächskultur stärkt Seelsorgende in ihrer seelsorglichen Kompetenz. Ebenso fördert gute Kooperation mit anderen psychosozialen Berufsgruppen und regelmäßige Supervision eine verantwortliche Seelsorgearbeit.
( 4 ) Wenn Seelsorgende während eines Seelsorgeprozesses ihre fachlichen oder persönlichen Grenzen erreichen, ist es notwendig, dass sie sich selbst umgehend supervisorische Unterstützung suchen. Die Entscheidung, ob sie die Seelsorge fortsetzen können oder diese – in angemessener Absprache mit den Seelsorgesuchenden – beenden, liegt in der Verantwortung der Seelsorgenden.
( 5 ) Zu einer verantwortlichen Beendigung der Seelsorge kann die Empfehlung einer anderen, für die Situation oder Problemstellung fachlich geeigneteren Person oder Institution gehören.
( 6 ) Seelsorgende verpflichten sich zu regelmäßiger Fortbildung und Reflexion ihres beruflichen Handelns.
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V. Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten für missbräuchliches Verhalten von Kolleginnen oder Kollegen

( 1 ) Für Anzeichen für missbräuchliches Verhalten von Seelsorgenden gilt es aufmerksam zu sein und diese ernst zu nehmen.
( 2 ) Um den Schutz der Seelsorgesuchenden zu gewährleisten, sind ungeachtet aller kollegialen Loyalität gewichtige Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten zu melden.
( 3 ) Ein begründeter Verdacht auf Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot sind gemäß § 8 Gewaltschutzgesetz EKM der fachaufsichtführenden Person zu melden, welche von dem für das Seelsorgefeld zuständigem Gremium benannt worden ist (§ 8 SeelGV und Meldepflicht des Gewaltschutzgesetzes der EKM).
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VI. Interventionen bei nachgewiesener Verletzung der Richtlinie

( 1 ) Bei nachgewiesener Verletzung der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit kommen, je nach Art oder Schwere des vorliegenden Falles, folgende Interventionen durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten bzw. durch das für das Seelsorgefeld verantwortliche Gremium in Frage:
  1. Ermahnung, entsprechende Handlungen zukünftig zu unterlassen, und Empfehlungen für zukünftiges Handeln;
  2. Empfehlung von Beratungs- und Supervisionsangeboten;
  3. Aufforderung, bei der Beschwerde führenden Person um Entschuldigung zu bitten.
( 2 ) Außerdem sind bei beruflich Mitarbeitenden disziplinarrechtliche Konsequenzen möglich, die von einem Verweis oder einer Geldbuße bis zu einer Kürzung der Bezüge, der Amtsenthebung oder der Entfernung aus dem Dienst reichen können.
( 3 ) Bei ehrenamtlich Mitarbeitenden mit bestimmtem Seelsorgeauftrag kann der Widerruf des Seelsorgeauftrages erfolgen.
( 4 ) Zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen sind immer zu überprüfen.
( 5 ) Für Fälle sexuellen Missbrauchs gilt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland das im Gewaltschutzgesetz der EKM festgelegte Verfahren.
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Inkrafttreten

Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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