.Satzung
vom 28. Oktober 2004
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
§ 22 a
§ 23
§ 24
#§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Satzung
Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland e. V.
vom 28. Oktober 2004
in der Fassung vom 13. November 2025 (ABl. 2026 S. 113).
Präambel
1Die Liebe Gottes zur Welt allen Menschen zu bezeugen, ist Aufgabe der Gemeinde Jesu Christi. 2Diese Aufgabe verpflichtet die Glieder der Gemeinde zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt in der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 3Durch ihre Diakonie wendet sich die Kirche in ökumenischer Weite Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu. Um der Erfüllung dieses Auftrages auch in der Zukunft gerecht werden zu können, haben das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V., das Diakonische Werk in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. gebildet. 4Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland gibt sich die folgende Satzung:
####Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Name und Sitz des Vereins
(
1
)
Der eingetragene Verein führt den Namen: Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V., im Folgenden Diakonie Mitteldeutschland genannt.
(
2
)
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(
3
)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stellung der Diakonischie Mitteldeutschland
(
1
)
1Die Diakonie Mitteldeutschland ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (beteiligte Kirchen). 2Auf Grundlage der normativen Regelungen der beteiligten Kirchen ist sie kirchliches Werk und Wesens- und Lebensäußerung dieser Kirchen. 3Nach Maßgabe dieser Regelungen vermittelt die Diakonie Mitteldeutschland ihren Mitgliedern die kirchliche Zuordnung sowie die Stellung eines kirchlichen Werkes.
(
2
)
1Die Diakonie Mitteldeutschland erfüllt zugleich diakonische Aufgaben für die mit ihr verbundenen Freikirchen und kirchlichen Gemeinschaften. 2Die kirchliche Zuordnung der Mitglieder der Diakonie Mitteldeutschland sowie deren Stellung als kirchliches Werk richtet sich nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Regelungen der Freikirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
(
3
)
Die Diakonie Mitteldeutschland ist Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. und vermittelt ihren Mitgliedern den Anschluss an dieses Werk.
(
4
)
Die Diakonie Mitteldeutschland führt als Zeichen die Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“.
#§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
(
1
)
Die Diakonie Mitteldeutschland als Werk der beteiligten Kirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1Satzungszwecke der Diakonie Mitteldeutschland sind:
- Förderung der Religion,
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe,
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
- Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
- Förderung des Klimaschutzes.
2Ferner kann der Verein im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zweckerfüllung auch als Mittelbeschaffungskörperschaft tätig werden und in dieser Eigenschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes beschaffen. 3Die vorbenannten Satzungszwecke können auch durch Tätigkeiten im Ausland verfolgt werden.
(
3
)
1In Erfüllung der vorstehend genannten Satzungszwecke und des in der Präambel genannten Auftrages hat die Diakonie Mitteldeutschland den Zweck, die diakonische Dimension kirchlichen Handelns auf allen Ebenen bewusst zu machen und zu fördern. 2Sie unterstützt ihre Mitglieder bei deren steuerbegünstigter Tätigkeit. 3Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt sie die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
(
4
)
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen,
- die Unterstützung der Mitglieder und anderer Träger diakonischer Arbeitsbereiche in Rechts-, Wirtschafts-, und Finanzbelangen sowie in Fragen des Qualitätsmanagements und der Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke sowie bei Klimaschutzmaßnahmen,
- die Interessenvertretung der Mitglieder,
- die Vertretung der Belange der Diakonie gegenüber den anderen Spitzenverbänden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, den Ländern (insbesondere dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt), staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
- die Förderung der Arbeit der Mitglieder, indem sie Mittel für die diakonische Arbeit einwirbt und verteilt,
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden für andere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereinigungen und Zwecke,
- die Hilfeleistung in besonderen Notsituationen und Katastrophenfällen,
- die Zusammenarbeit mit Trägern missionarischer Dienste im Bereich der Evangeli-schen Kirche in Deutschland, in Europa und in der weltweiten Ökumene,
- die Unterstützung und Förderung der internationalen Hilfswerke der Diakonie, unter anderem von „Brot für die Welt“, „Diakonie Katastrophenhilfe“ und „Hoffnung für Osteuropa“,
- die Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit sowie von Freiwilligendiensten im In- und Ausland,
- die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitglieder,
- das Schaffen von Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur (z. B. Schulen),
- die Förderung und Koordinierung der Zusammenarbeit aller diakonischen Träger,
- die Vertretung behinderter Menschen auf Länderebene im Wege der Verbandsklage.
(
5
)
Die Aufgaben können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Diakonie Mitteldeutschland ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen und Mittelverwendungen, die nach der Abgabenordnung als steuerlich unschädliche Betätigungen zulässig sind.
(
3
)
1Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland erfolgt keine Erstattung eingebrachter Vermögen, Kapitalien oder Mitgliedsbeiträge. 2Ebenso ist ein Abfindungs- oder Liquidationsanspruch ausgeschlossen.
#Mitgliedschaft
###§ 5
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder können sein:
- juristische Personen des Privatrechts, die im Gebiet der beteiligten Kirchen diakonische Aufgaben wahrnehmen oder fördern und deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist,
- juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die im Gebiet der beteiligten Kirchen diakonische Aufgaben wahrnehmen und fördern und dadurch steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
- Kirchengemeinden im Gebiet der beteiligten Kirchen, sofern sie Träger diakonischer Einrichtungen sind,
- Kirchenkreise im Gebiet der beteiligten Kirchen, sofern sie juristische Personen sind,
- Freikirchen, die Träger von diakonischen Einrichtungen und Diensten im genannten Gebiet sind, sofern sie in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Mitglied sind oder in ihr mitarbeiten.
(
2
)
Juristische Personen, die ihren Rechtssitz (Satzungssitz) nicht im Gebiet der Diakonie Mitteldeutschland haben, werden mit und für diejenigen ihrer nicht rechtsfähigen Einrichtungen, die in diesem Gebiet liegen, Mitglied.
(
3
)
1Juristische Personen, die Träger von Einrichtungen, Werken, Verbänden oder sonstigen Diensten sind, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dieser Satzung nicht voll erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten, können Gastmitglied der Diakonie Mitteldeutschland werden. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Träger kein kirchliches Arbeitsrecht anwenden. 3Über die Gastmitgliedschaft ist mit dem Träger eine Vereinbarung abzuschließen. 4Einzelheiten regelt der Diakonische Rat.
(
4
)
1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§ 38 BGB), auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Ausgliederung eines Zweckbetriebs im Sinne von § 65 AO oder Spaltung oder Verschmelzung eines Mitglieds). 2Die neu entstandene oder aufnehmende juristische Person kann die Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dieser Satzung erfüllt, insbesondere jene nach § 5 Absatz 1.
#§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(
1
)
1Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Diakonischen Rates erworben. 2Dieser kann die Fachverbände zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern (§ 23 Absatz 2 Satz 3). 3Der Zeitpunkt der Aufnahme wird in dem Beschluss festgelegt. 4Aufnahmen sind der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 5Die Mitgliedschaft für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes kann durch Kirchengesetz begründet werden.
(
2
)
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- rechtskräftigen Verlust der Gemeinnützigkeit, auch nur für einen Veranlagungszeit-raum,
- Auflösung eines Mitglieds, dies gilt nicht im Fall der Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(
3
)
1In den Fällen lit. c) und lit. d) endet die Mitgliedschaft automatisch mit Eintritt des genannten Ereignisses. 2Die Absätze 6 bis 9 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 3Im Fall von lit. c) ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ab der Bekanntgabe des aberkennenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(
4
)
1Im Fall von lit. c) und d) hat das Mitglied die Diakonie Mitteldeutschland unter Nennung des Zeitpunktes der Auflösung und Beifügung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich in Textform zu unterrichten. 2Die Informations- und Nachweispflicht gilt im Fall von lit. c) auch für die erstmalige Bekanntgabe des aberkennenden Verwaltungsaktes, im Fall von lit. d) auch zum Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Schutzschirmverfahren).
(
5
)
1Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 2Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen.
(
6
)
1Der Ausschluss aus der Diakonie Mitteldeutschland erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mehr als zehn Mitgliedern durch Beschluss des Diakonischen Rates; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seine Mitgliedspflichten dauerhaft nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn es den Grundanliegen der Diakonie Mitteldeutschland oder Beschlüssen im Rahmen der Satzung der Diakonie Mitteldeutschland trotz schriftlicher Erinnerung gem. § 8 Absatz 5 lit. a) zuwiderhandelt. 3Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 5 erfüllt.
(
7
)
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(
8
)
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(
9
)
1Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet. 2Bis zu einer endgültigen, gegebenenfalls gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(
10
)
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der jeweils beteiligten Kirche.
(
11
)
1Soweit zwischen dem Mitglied und der Diakonie Mitteldeutschland Vereinbarungen bestehen, begründet die Beendigung der Mitgliedschaft das Recht der Diakonie Mitteldeutschland zur außerordentlichen Kündigung. 2Das ausgeschiedene Mitglied hat die Diakonie Mitteldeutschland von allen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Zeit der Mitgliedschaft hinauswirken, freizustellen.
(
12
)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht, die in Form und Farbe geschützte Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ zur Kennzeichnung oder im Rechtsverkehr zu verwenden und sich als Mitglied der Diakonie Mitteldeutschland zu bezeichnen.
(
13
)
Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Abfindung (vgl. § 4 Absatz 3).
#§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere das Recht,
- sich als Mitglied der Diakonie Mitteldeutschland zu bezeichnen und als Zeichen die Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ zu führen,
- fachliche Unterstützung und Beistand durch die Diakonie Mitteldeutschland in Anspruch zu nehmen,
- Unterstützung in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbelangen zu erhalten,
- Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote der Diakonie Mitteldeutschland wahrzunehmen,
- an der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
- den diakonischmissionarischen Auftrag der Kirche im Sinne der Präambel dieser Satzung zu erfüllen und ihre Bindung an diesen sowie die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung und die Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland in ihrer Satzung festzulegen; auch Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) bis e) haben die Pflicht, steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen,
- in ihre leitenden Organe (Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane) solche natürlichen Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne der Diakonie wahrzunehmen und die einer evangelischen Kirche, anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist oder in ihr mitarbeitet,
- personelle Veränderungen bei Geschäftsführungsorganen der Diakonie Mitteldeutschland mitzuteilen,
- vor Satzungsänderungen die Stellungnahme der Diakonie Mitteldeutschland einzuholen und diese Pflicht in ihrer eigenen Satzung festzulegen,
- Anforderungen kirchlicher Gesetze zu erfüllen, soweit sie von der Diakonie Mitteldeutschland übernommen worden sind, dieses sind insbesondere
- das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland nebst den jeweiligen kirchlichen Ausführungsbestimmungen,
- das nach Kirchengesetz anzuwendende Recht über die diakonische Arbeit (Diakoniegesetz),
- das nach Kirchengesetz anzuwendende kirchliche Arbeitsrecht,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
- die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD nebst den jeweiligen landeskirchlichen Ausführungsbestimmungen zu verwirklichen,
- ihre Mitarbeitenden bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder einer anderen vergleichbaren Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu versichern,
- rechtzeitig einen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan zu erstellen,
- in ihrer Satzung oder in einer sonstigen konstituierenden Ordnung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung eine gemeinwohlorientierte Anfallberechtigung – in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit – vorzusehen.
(
2
)
Mitglieder müssen die jeweils für sie geltenden kirchlichen Gesetze erfüllen.
(
3
)
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 lit. b), d) und f), zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(
4
)
Die Mitglieder sollen weiterhin
- der Diakonie Mitteldeutschland die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte erteilen,
- sich mit anderen Rechtsträgern und kirchlichen Beteiligten am diakonischen Auftrag abstimmen,
- die in Form und Farbe geschützte Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ als Logo im Rechts- und Geschäftsverkehr und bei der Kennzeichnung als gemeinsames Markenzeichen verwenden,
- ein fachgerechtes Qualitätsmanagement nach Maßgabe der anerkannten Standards, öffentlicher Regelwerke, kirchlich-diakonischer Leitbilder oder nach innerdiakonischen Vereinbarungen oder Richtlinien einführen, pflegen und darüber berichten sowie Qualitätsvergleiche mit anderen Einrichtungen unterstützen,
- ihre Jahresrechnung durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer, eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein kirchliches Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen und unverzüglich nach ihrer Feststellung mit den Prüfberichten der Diakonie Mitteldeutschland vorlegen,
- ein angemessenes Risiko- und Kontrollsystem einführen, pflegen und darüber berichten,
- in den für sie einschlägigen Fachverbänden aktiv mitwirken (vgl. § 23 Absatz 1 Satz 2).
(
5
)
Verstößt ein Mitglied gegen seine mitgliedschaftlichen Pflichten, sind folgende Maßnahmen zulässig:
- schriftliche Erinnerung an die Pflichten durch den Vorstand mit dem Hinweis, dass bei Nichterfüllung ein Verfahren zur Einschränkung bzw. Beendigung der Mitgliedschaftsrechte eingeleitet werden kann,
- Beschluss des Vorstandes, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz, teilweise oder zeitweise ruhen; § 6 Absatz 6 und 7 gelten entsprechend,
- Ausschluss gemäß § 6 Absatz 2 lit. b).
(
6
)
Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zur Diakonie Mitteldeutschland die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mitglieder nicht berührt.
#Organe der Diakonie Mitteldeutschland
###§ 9
Die Organe
(
1
)
1Die Organe der Diakonie Mitteldeutschland sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 12),
- der Diakonische Rat (§§ 13 bis 15),
- der Vorstand (§§ 16 bis 19),
- die Diakonische Konferenz (§§ 20 bis 22).
2Mitglieder der Organe nach Absatz 1 lit. b) bis d) können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.
(
2
)
1Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland können nicht Mitglieder der Organe gemäß Absatz 1 lit. b) und d) sein. 2Sie können ebenso nicht Mitglieder in der Mitgliederversammlung als Bevollmächtigte gemäß § 10 Absatz 2 vertreten.
(
3
)
1Die Rechte und Pflichten der Organe und deren Mitglieder richten sich nach den folgenden Bestimmungen. 2Einzelheiten werden nach Maßgabe dieser Satzung durch Geschäftsordnungen geregelt.
#§ 10
Die Mitgliederversammlung
(
1
)
1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Diakonie Mitteldeutschland. 2Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder der Diakonie Mitteldeutschland an, die jeweils einen Vertreter entsenden, selbst wenn nach den Statuten des Mitglieds Gesamtvertretung besteht. 3Die Anzahl der Stimmen je Mitglied bemisst sich nach der Anzahl seiner entgeltlich im Gebiet der Diakonie Mitteldeutschland beschäftigten Mitarbeitenden. 4Dabei gewähren
- bis zu 100 Beschäftigte: eine Stimme,
- bis zu 200 Beschäftigte: zwei Stimmen,
- bis zu 300 Beschäftigte: drei Stimmen,
- bis zu 500 Beschäftigte: vier Stimmen,
- mehr als 500 Beschäftigte: fünf Stimmen.
5Die Feststellung der Zahl der Mitarbeitenden erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage der Statistik zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres zu Jahresbeginn und gilt für das laufende Kalenderjahr, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(
2
)
1Die Mitglieder werden durch je eine bevollmächtigte Person vertreten, die nicht zwingend Organmitglied sein muss. 2Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland bedürfen der Textform. 3Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
#§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
1Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtlinien für die Arbeit. 2Sie dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten diakonischer Arbeit und stellt Aufgaben fest, die von den anderen Organen aufzunehmen sind.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Diakonischen Rates,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Diakonischen Rates,
- die Beschlussfassung über Regelungen zur Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Wahl des bzw. der Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nach § 12 Absatz 5,
- die Entscheidung über die Anrufung der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss aus der Diakonie Mitteldeutschland nach § 6 Absatz 8,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung zur Übernahme kirchenrechtlicher Regelungen,
- die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses der Diakonie Mitteldeutschland,
- die Entscheidung über den Standort der Geschäftsstelle (Geschäftssitz),
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Diakonischen Rates gemäß § 15 Absatz 6.
§ 12
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(
1
)
1Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Mitgliederversammlung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. 2Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung ist auf begründeten textförmlichen Antrag des Diakonischen Rates, des Vorstandes oder einer Minderheit, die mindestens ein Zehntel der Stimmen nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder auf sich vereinigt, einzuberufen oder wenn das Wohl der Diakonie Mitteldeutschland es erfordert. 3Die Einladung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(
2
)
1Zusätzlich zur mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung können die Mitglieder auch ohne Durchführung einer Versammlung Beschlüsse in Textform fassen. 2Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit und über die erforderliche Mehrheit gelten in diesem Fall unverändert.
(
3
)
1Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Stimmen (§ 10 Absatz 1) vertreten ist. 2Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin festgestellt. 3Die Feststellung muss während der Versammlung nur wiederholt werden, wenn aus der Mitte der Mitgliederversammlung bezweifelt wird, dass sie weiterhin beschlussfähig ist. 4Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine Wiederholungsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, in der die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen gegeben ist. 5Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6Die Wiederholungsversammlung darf frühestens sechs Wochen nach der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden.
(
4
)
1Beschlüsse einschließlich Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder ein zwingendes Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. 2Die Stimmabgabe für ein Mitglied kann nur einheitlich erfolgen. 3Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5Das Beschlussergebnis ist durch den Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin festzustellen und in der Niederschrift zu protokollieren.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von demjenigen Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin, der oder die die Sitzung zuletzt geleitet hat, und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
(
6
)
1Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung. 2Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland erstmalig geltend gemacht wird. 3Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 4Die Gewählten bleiben darüber hinaus bis zum Abschluss der nachfolgenden Wahl im Amt.
(
7
)
1Die Mitgliederversammlung kann aus der Mitte ihrer Mitglieder vorbereitende Ausschüsse bilden. 2Die Ausschüsse berichten regelmäßig der Mitgliederversammlung.
(
8
)
1Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist insbesondere das Verfahren für die Wahlen, die Nachbesetzung und die Abberufung der Mitglieder des Diakonischen Rates und der Diakonischen Konferenz sowie des bzw. der Vorsitzenden und des bzw. der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu regeln. 3Zudem regelt die Geschäftsordnung Verfahrensfragen zur Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und zur Protokollführung sowie die Tätigkeit der Ausschüsse.
#§ 13
Der Diakonische Rat
(
1
)
1Dem Diakonischen Rat gehören an
- der bzw. die Vorsitzende der Mitgliederversammlung,
- fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Personen,
- drei Personen, von denen eine von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden.
2Ist die Wahl oder Entsendung fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland erstmalig geltend gemacht wird.
(
2
)
1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. 2Sie bleiben darüber hinaus bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolger im Amt.
(
3
)
1Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zum Diakonischen Rat nach § 13 Absatz 1 lit. b) folgt. 2Erneute Wahl oder Entsendung ist zulässig. 3Bei Ausscheiden einer Person aus dem Amt während der laufenden Amtsperiode erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit dieser Amtsperiode. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(
4
)
1Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. 2Die Wahlen bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der beteiligten Kirchen. 3Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland erstmalig geltend gemacht wird. 4Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 5Die Gewählten bleiben darüber hinaus bis zum Abschluss der nachfolgenden Wahl im Amt.
(
5
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Diakonischen Rates beratend teil, soweit der Diakonische Rat nichts anderes beschließt.
#§ 14
Aufgaben des Diakonischen Rates
(
1
)
Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(
2
)
Der Diakonische Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Mitwirkung bei der Besetzung des Vorstandsvorsitzes, die Bestellung des weiteren Mitgliedes des Vorstandes sowie die Abberufung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes,
- die Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung der Diakonie Mitteldeutschland, insbesondere
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses der Diakonie Mitteldeutschland,
- die Entgegennahme und Beratung der geprüften Jahresrechnung,
- die Vorlage einer Beschlussempfehlung für die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte des Vorstandes,
- die Überwachung der Umsetzung strategischer Konzepte, insbesondere der fachlichen und inhaltlichen Entwicklung,
- die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes über seine Tätigkeit für die Mitgliederversammlung,
- den Erlass von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände,
- den Erlass von Richtlinien für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 3,
- den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte,
- die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Aufforderung an die Fachverbände zur Abgabe einer Stellungnahme bei Aufnahme oder beim Ausschluss von Mitgliedern der Diakonie Mitteldeutschland (§ 23 Absatz 2 Satz 4),
- die Mitwirkung an der Bestellung besonderer Vertreter gem. § 30 BGB,
- weitere ihm durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.
(
3
)
1Der Diakonische Rat kann in Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen, deren Erledigung aber nicht ohne Nachteil für die Diakonie Mitteldeutschland oder eines seiner Mitglieder bis zu einer außerordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mitzuteilen. 3Hiervon ausgeschlossen sind Angelegenheiten, die zwingend durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu regeln sind.
(
4
)
1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Diakonische Rat die Diakonie Mitteldeutschland gerichtlich und außergerichtlich. 2Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Diakonischen Rates; § 15 Absatz 5 lit. a) ist zu beachten. 3§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
#§ 15
Arbeitsweise des Diakonischen Rates
(
1
)
1Der Diakonische Rat wird mindestens viermal jährlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zu Sitzungen einberufen. 2Weitere Sitzungen sind auf begründeten schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern des Diakonischen Rates einzuberufen oder wenn das Wohl der Diakonie Mitteldeutschland es erfordert.
(
2
)
1Der Diakonische Rat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten bzw. entsandten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 4Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ist eine Beschlussfassung unter Wahrung der Textform zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht. 8Das Beschlussergebnis ist durch den Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin festzustellen und in der Niederschrift nach Absatz 4 zu protokollieren.
(
3
)
1Ein Mitglied des Diakonischen Rates darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihm, seinen Familienangehörigen oder der Mitgliedseinrichtung, der er angehört, einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Dies gilt nicht für Wahlen. 3Im Zweifelsfall entscheidet der Diakonische Rat über das Stimmverbot eines Mitglieds und seinen Ausschluss von der Beratung über den betroffenen Beschlussgegenstand. 4Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.
(
4
)
Über die Sitzung des Diakonischen Rates ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
5
)
1Der Diakonische Rat bildet nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus der Mitte seiner Mitglieder
- einen Personalausschuss
Ihm gehören neben dem bzw. der Vorsitzenden des Diakonischen Rates zwei weitere Mitglieder des Diakonischen Rates an. Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Personalentscheidung des Diakonischen Rates, insbesondere den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Verträge mit den Mitgliedern des Vorstandes, sowie für die Einwilligung zu deren Nebentätigkeiten und für die Mitwirkung an der Bestellung der besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. Er erteilt ferner die erforderliche Zustimmung zu Verträgen der Diakonie Mitteldeutschland mit Mitgliedern des Diakonischen Rates. - einen Wirtschafts- und Finanzausschuss
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist zuständig für die Überwachung der wirt-schaftlichen Entwicklung der Diakonie Mitteldeutschland, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems. Er legt die Grundsätze der Anlagepolitik von Finanzmitteln der Diakonie Mitteldeutschland fest und bereitet grundsätzlich alle Finanz- und Wirtschaftsentscheidungen des Diakonischen Rates vor. - Darüber hinaus kann der Diakonische Rat weitere Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen kann die Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Angelegenheiten des Diakonischen Rates übertragen werden.
2Die Ausschüsse berichten regelmäßig dem Diakonischen Rat. 3Auf Verlangen eines Mitglieds sind unverzüglich alle Mitglieder über die Ausschussarbeit zu informieren.
(
6
)
1Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. 2Darin sind insbesondere das Verfahren für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Diakonischen Rates und die Protokollführung dort zu regeln und der Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte des Vorstandes festzulegen.
#§ 16
Der Vorstand
(
1
)
1Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, einem vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. 2Den Vorstandsvorsitz hat ein ordinierter Theologe oder eine ordinierte Theologin. 3Der oder die Vorsitzende ist zugleich Leiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. im Sinne des Artikel 77 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM. 4Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine angemessene Vergütung.
(
2
)
1Der bzw. die Vorstandsvorsitzende wird im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Diakonischen Rat sowie mit der Diakonischen Konferenz von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. 2Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Diakonischen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz gewählt. 3Die Diakonische Konferenz hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. 4Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(
3
)
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zehn Jahre, sie dauert jedoch längstens bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze.
(
4
)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch den Diakonischen Rat abberufen werden.
#§ 17
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1Der Vorstand vertritt die Diakonie Mitteldeutschland gerichtlich und außergerichtlich. 2Vertretungsberechtigt sind die beiden Mitglieder des Vorstandes gemeinsam bzw. ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. 3Die Vertretungsvollmacht ist im Verhältnis zu Dritten nicht beschränkt, auch soweit einzelne Rechtsgeschäfte der Beschlussfassung oder Zustimmung anderer Organe bedürfen.
(
2
)
1Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Diakonie Mitteldeutschland, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. 2Er führt die laufenden Geschäfte der Diakonie Mitteldeutschland.
(
3
)
Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
- die Vertretung der Interessen der Diakonie Mitteldeutschland
- in seiner Verantwortung als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Teilen von Brandenburg und Sachsen und in den zuständigen Gremien und Arbeitskreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden dieser Bundesländer,
- in seiner Stellung als kirchliches Werk in den Organen und Arbeitskreisen der be-teiligten Kirchen,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses, hierbei ist der Vorstand berechtigt, bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von einer vollständigen Ergebnisverwendung durch die Zuführung in bzw. Entnahme aus Rücklagen – ungeachtet der Beschlussfassungshoheit hierüber durch die Mitgliederversammlung – auszugehen, steuerlich unschädliche Betätigungen, insbesondere zulässige Rücklagenbildungen der Mitgliederversammlung gegenüber vorzuschlagen,
- die Erstellung einer Beitragsordnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
- die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Diakonischen Rat,
- die Benennung der Vertreter der Dienstgeber der Diakonie Mitteldeutschland in der Arbeitsrechtlichen Kommission (gemäß ARRG-DW.EKM) auf Vorschlag des Verbandes diakonischer Dienstgeber,
- weitere ihm durch Gesetz, durch diese Satzung oder durch die anderen Organe der Diakonie Mitteldeutschland zugewiesene Aufgaben.
(
4
)
1Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Diakonischen Rat für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. 2Die besonderen Vertreter vertreten die Diakonie Mitteldeutschland im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.
(
5
)
1Dem Vorstand ist die Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland zugeordnet. 2Ihm obliegt die Führung der Geschäftsstelle sowie die Aufsicht über ihre Mitarbeitenden. 3Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
#§ 18
Der Vorstandsvorsitz
(
1
)
Der bzw. die Vorstandsvorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder und der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit, in der Ökumene und in den Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
1Der bzw. die Vorstandsvorsitzende ist Mitglied der Landessynode und des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Die Rechtsstellung zur Evangelischen Landeskirche Anhalts richtet sich nach deren Diakoniegesetz.
(
3
)
Der bzw. die Vorstandsvorsitzende führt die Amtsbezeichnung Oberkirchenrat bzw. Oberkirchenrätin.
#§ 19
Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. 2Den Mitgliedern sind ein Vorschlag für die Tagesordnung sowie Beratungs- und Beschlussvorlagen rechtzeitig vorher zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2Der Vorstand erörtert in der Sitzung die ihm nach der Satzung obliegenden Angelegenheiten mit dem Ziel, Einstimmigkeit über die zu treffenden Beschlüsse zu erreichen. 3Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird das Thema in der nächsten Sitzung des Vorstandes erneut beraten. 4Kommt auch dann kein einstimmiges Ergebnis zustande, entscheidet der bzw. die Vorstandsvorsitzende. 5In diesem Fall hat er bzw. sie den Diakonischen Rat schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. 6Beschlüsse können unter Wahrung der Textform auch außerhalb der Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(
3
)
1Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihm oder seinen Familienangehörigen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Der bzw. die Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der bzw. die Stellvertretende Vorsitzende des Diakonischen Rates entscheidet im Falle eines Streites über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines besonderen Vorteils oder Nachteils abschließend.
(
4
)
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
(
5
)
1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Diakonischen Rates bedarf. 2Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Vorstandes, insbesondere das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen, die Geschäftsverteilung und -zuständigkeit und die Leistung der Unterschriften.
#§ 20
Die Diakonische Konferenz
(
1
)
1Die Diakonische Konferenz ist das Forum für die Meinungsbildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit einschließlich der Diakoniepolitik. 2Sie vereint diakonische und kirchliche Mitarbeitende aller Ebenen und Arbeitszweige, Vertreter und Vertreterinnen von Mitgliedern unterschiedlicher Größe und aus allen Regionen der Diakonie Mitteldeutschland, Vertreter und Vertreterinnen der Fachverbände, Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland und die gem. § 20 Absatz 2 Satz 2 hinzuberufenen Personen.
(
2
)
1Der Diakonischen Konferenz gehören an:
- zwölf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, von denen eines aus dem Bereich der der Diakonie Mitteldeutschland angehörenden Einrichtungen und Dienste der Freikirchen kommen soll,
- die Vorsitzenden der Fachverbände, die im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung vertreten werden,
- je ein vom Verband diakonischer Dienstgeber und vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandtes Mitglied, das im Verhinderungsfall durch das jeweils entsandte stellvertretende Mitglied vertreten wird,
- sechs Mitglieder, von denen zwei von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und vier von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden,
- drei Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der Diakoniepfarrer bzw. -pfarrerinnen sowie der Diakoniebeauftragten, von denen einer von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden.
- Die Diakonische Konferenz kann bis zu drei weitere Personen hinzuberufen.
2Ist die Wahl, Entsendung oder Hinzuberufung fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland erstmalig geltend gemacht wird.
(
3
)
1Die Amtszeit der gewählten, entsandten oder hinzuberufenen Mitglieder der Diakonischen Konferenz beträgt fünf Jahre. 2Die gewählten und entsandten Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolger im Amt.
(
4
)
1Die Amtszeit der gewählten, entsandten oder hinzu berufenen Mitglieder beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zur Diakonischen Konferenz nach § 20 Absatz 2 lit. a) folgt. 2Erneute Wahl, Entsendung oder Hinzuberufung ist zulässig. 3Bei Ausscheiden einer Person aus dem Amt während der laufenden Amtszeit erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode. 4Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine Stellvertretung Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber der Diakonie Mitteldeutschland erstmalig geltend gemacht wird.
(
5
)
1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 2Die Gewählten bleiben darüber hinaus bis zum Abschluss der nachfolgenden Wahl im Amt.
(
6
)
1An den Sitzungen der Diakonischen Konferenz nehmen die Mitglieder des Vorstandes beratend teil, soweit die Diakonische Konferenz nichts anderes beschließt. 2Die Mitglieder des Diakonischen Rates sind zu den Sitzungen einzuladen.
#§ 21
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(
1
)
1Die Diakonische Konferenz berät und begleitet die Arbeit der Diakonie Mitteldeutschland und ihrer Mitglieder. 2Sie hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung, den Diakonischen Rat und den Vorstand zu stellen.
(
2
)
Insbesondere hat die Diakonische Konferenz folgende Aufgaben:
- die Beratung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit,
- die Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung von mittel- und langfristigen strategischen Konzepten,
- die Koordinierung der Arbeit der Fachverbände,
- die Mitwirkung bei der Berufung von Vorstandsmitgliedern (§ 16 Absatz 2),
- die Erarbeitung von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände,
- weitere ihr durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.
§ 22
Arbeitsweise der Diakonischen Konferenz
(
1
)
1Die Diakonische Konferenz wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zu Sitzungen einberufen. 2Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn dies der Diakonische Rat, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Diakonischen Konferenz unter Vorschlag der Tagesordnung beantragt.
(
2
)
1Die Diakonische Konferenz fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 4Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ist eine Beschlussfassung unter Wahrung der Textform zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht. 8§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(
3
)
Über die Sitzungen der Diakonischen Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
4
)
1Für die Bearbeitung von Einzelaufgaben kann die Diakonische Konferenz vorbereitende Ausschüsse einsetzen. 2Die Ausschüsse berichten regelmäßig der Diakonischen Konferenz.
(
5
)
1Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist die Arbeitsweise der diakonischen Konferenz geregelt, insbesondere das Verfahren zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung sowie die Tätigkeit der Ausschüsse.
#§ 22 a
Gremiensitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation
1Die Sitzungen der Gremien der Diakonie Mitteldeutschland werden im Wege der persönlichen Anwesenheit der Mitglieder bzw. Mitgliedervertreter und -vertreterinnen am Tagungsort (Präsenzverfahren) oder in einem Verfahren durchgeführt, in dem die Mitglieder bzw. Mitgliedervertreter und -vertreterinnen, ohne am Tagungsort persönlich anwesend zu sein, ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (elektronisches Verfahren). 2Beide Formen können miteinander kombiniert werden (hybrides Verfahren). 3Eine Weitergabe der Zugangsdaten ist nicht zulässig. 4Zur Teilnahme an Gremiensitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation sind nur authentifizierte Personen berechtigt.
#Fachverbände
###§ 23
Stellung und Aufgaben der Fachverbände
(
1
)
1Fachverbände sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Untergliederungen der Diakonie Mitteldeutschland. 2Mitglieder eines Fachverbandes sind jeweils die Mitglieder der Diakonie Mitteldeutschland, die in einem bestimmten Fachgebiet tätig sind. 3Gruppen und Verbände, die die Voraussetzungen des § 5 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, können mitarbeiten.
(
2
)
1Die Fachverbände haben die Aufgabe, inhaltliche Fragestellungen festzustellen und zu beraten, Empfehlungen zu erarbeiten und die fachliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sicherzustellen. 2Sie entwickeln fachverbandspolitische Positionen und beraten insofern den Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland. 3Sie erarbeiten Empfehlungen zu Qualitätsstandards und zur Qualitätssicherung. 4Bei der Aufnahme oder beim Ausschluss von Mitgliedern der Diakonie Mitteldeutschland geben sie nach Aufforderung des Diakonischen Rates eine Stellungnahme ab.
(
3
)
1Über die Bildung und Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung des jeweiligen Arbeitsgebietes und der Höhe ihres Budgets entscheidet der Diakonische Rat. 2Die Fachverbände können Untergliederungen nach regionalen oder inhaltlichen Gesichtspunkten bilden.
(
4
)
1Die Fachverbände wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. 2Die Vorsitzenden der Fachverbände, bei deren Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden, sind Mitglieder der Diakonischen Konferenz.
(
5
)
1Die Vertretung der Fachverbände in der Öffentlichkeit wird in Abstimmung mit diesen durch den Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland wahrgenommen. 2Die Fachverbände können eigene Stellungnahmen in der Öffentlichkeit nur in Abstimmung mit dem Vorstand abgeben. 3Die Geschäftsführung für die Fachverbände obliegt der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland.
#Sonstige Bestimmungen
###§ 24
Finanzierung
Der Diakonie Mitteldeutschland stehen insbesondere folgende Einkünfte zur Verfügung:
- Zuwendungen und Zuschüsse der beteiligten Kirchen,
- Beiträge ihrer Mitglieder,
- Erträge aus Kollekten und aus Straßen- und Haussammlungen,
- Spenden,
- Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten,
- Erträge aus eigenem Vermögen,
- sonstige Zuwendungen.
§ 25
Rechnungslegung und Prüfung
(
1
)
Buchführung und Rechnungslegung richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs.
(
2
)
Die Prüfung des Jahresabschlusses der Diakonie Mitteldeutschland hat durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen.
#§ 26
Satzungsänderungen
(
1
)
1Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Mitgliederversammlung in Textform und mit einer Begründung beim Vorstand einzureichen. 2Dieser gibt dem Diakonischen Rat Gelegenheit zur Stellungnahme und leitet sodann den Antrag ggf. mit der Stellungnahme des Diakonischen Rates dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
(
3
)
1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. 2§ 12 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
4
)
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Kirchen.
#§ 27
Auflösung und Vermögensanfall
(
1
)
1Die Diakonie Mitteldeutschland wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 2§ 26 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(
2
)
1Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Kirchen. 2Mit der Genehmigung sind durch die beteiligten Kirchen zugleich die Liquidatoren zu bestellen.
(
3
)
1Bei Auflösung der Diakonie Mitteldeutschland oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Diakonie Mitteldeutschland den beteiligten Kirchen in dem Verhältnis zu, wie es dem eingebrachten Vermögen der verschmolzenen Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen entspricht. 2Grundlage sind die Rohvermögen (Bilanzsummen), die sich aus der geprüften Zwischenbilanz des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. zum 30. Juni 2004 und den Schlussbilanzen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. und des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V., jeweils zum 30. Juni 2004, ergeben. 3Sollten sich nachträglich Tatsachen herausstellen, die in den Bilanzen nach Satz 2 hätten berücksichtigt werden müssen, stellen sich die Beteiligten so, wie es nach Sinn und Zweck des Satzes 1 geboten ist.
(
4
)
Das Vermögen ist von den beteiligten Kirchen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Absatz 2 der Satzung und der Abgabenordnung zu verwenden.
#§ 28
Streitschlichtung
(
1
)
1Streitigkeiten
- zwischen den Mitgliedern,
- zwischen den Mitgliedern und den satzungsmäßigen Organen des Vereins oder
- zwischen den satzungsmäßigen Organen des Vereins
über die Auslegung dieser Satzung werden abschließend von der Kirchengerichtsbarkeit der EKD entschieden. 2Hierüber schließt die Diakonie Mitteldeutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Vereinbarung nach § 6 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) ab.
(
2
)
1Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern untereinander entstehen, können von einem Schlichtungsrat geschlichtet werden. 2Der Schlichtungsrat besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen. 3Der bzw. die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. 4Der Schlichtungsrat wird vom Diakonischen Rat eingesetzt. 5Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 6Die Mitglieder bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt. 7Mitglieder des Vorstandes und des Diakonischen Rates können nicht Mitglied im Schlichtungsrat sein. 8Das Nähere regelt eine vom Diakonischen Rat zu beschließende Schlichtungsordnung.
#Überleitungs- und Schlussbestimmungen
###§ 29
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
1Die bisherigen Gastmitglieder erhalten den Status eines assoziierten Mitglieds. 2Für die Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder gelten die §§ 7 und 8, soweit nachfolgend keine gesonderten Regelungen getroffen werden.
(
2
)
1Assoziierte Mitglieder sind Mitglieder mit eingeschränkten Rechten. 2Ihre Vertretungen können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen; sie haben aber kein Stimmrecht. 3Assoziierte Mitglieder können in Fachverbänden (Fachverbandsversammlungen, Ausschüssen, Arbeitsgruppen) mitwirken. 4Sie haben auch hier kein Stimmrecht. 5Vertretungen assoziierter Mitglieder können keine Leitungsaufgabe in Fachverbänden übernehmen.
(
3
)
Die assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, die vollständige Anwendung kirchlichen Arbeitsrechtes und damit die uneingeschränkte Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland anzustreben.
(
4
)
Der Status als assoziiertes Mitglied ist auflösend bedingt und besteht nur so lange, bis entweder
- im Rahmen der Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechtes die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass auch die bis dahin assoziierten Mitglieder kirchliches Arbeitsrecht in vollem Umfang anwenden können, oder
- das assoziierte Mitglied auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation dazu in der Lage ist, kirchliches Arbeitsrecht in vollem Umfang anzuwenden.
(
5
)
1Der Diakonische Rat stellt nach Anhörung des jeweiligen assoziierten Mitglieds fest, ob die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 erfüllt sind. 2Mit einem feststellenden Beschluss des Diakonischen Rates erwirbt das assoziierte Mitglied den Status der uneingeschränkten Mitgliedschaft.
(
6
)
Die assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland alle zwei Jahre ein Testat ihres Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 lit. b) unaufgefordert vorzulegen.
(
7
)
1Assoziierte Mitglieder dürfen nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit regulären Mitgliedern treten. 2Beabsichtigen assoziierte Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Maßnahme, mit der sie in eine unmittelbare Wettbewerbssituation mit einem regulären Mitglied aus ihrer Region geraten, so sind sie verpflichtet, den Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland und die betroffenen regulären Mitglieder hierüber unaufgefordert und unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. 3Der Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland wird versuchen, eine Verständigung zwischen den beiden potentiellen Wettbewerbern herbeizuführen. 4Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand von einem regulären Mitglied über eine solche Wettbewerbssituation schriftlich informiert wird. 5Kommt eine Verständigung nicht zustande, darf das assoziierte Mitglied diejenige Maßnahme, mit der es in eine Wettbewerbssituation mit einem regulären Mitglied geraten würde, nicht durchführen.
#§ 30
Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2004 beschlossene und zuletzt durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im textförmlichen Verfahren, welches am 9. Dezember 2021 endete, geänderte Fassung hat durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Diakonie Mitteldeutschland vom 13. November 2025 die vorstehende Neufassung erhalten.