.

Ausbildungsordnung für Gemeindepädagogen und Diakone in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Gemeindepädagogen- und Diakonenausbildungsordnung – GpDiakAusbO)

Vom 11. August 2026 (ABl. S. 134).

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu Regelung der Mitarbeit der privatrechtlich beschäftigten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Verkündigungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindepädagogenmitarbeitsgesetz – GpMG) vom 19. November 2022 sowie § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakonengesetz – DiakG) vom 19. November 2016 (ABl. S. 209) und aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 181), zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 143), folgende Ordnung beschlossen.
####

§ 1
Ziele der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung zum Gemeindepädagogen und zum Diakon in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vermittelt eine Doppelqualifikation. 2Sie verbindet eine anerkannte Ausbildung in einem für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Aufgaben förderlichen Beruf und eine gemeindepädagogisch-diakonische Fachschulausbildung mit kirchlicher Abschlussprüfung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Diakonengesetz.
(2) 1In der Ausbildung sollen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erworben werden, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des gemeindepädagogischen Dienstes gemäß § 2 Gemeindepädagogenmitarbeitsgesetz sowie des Diakonates im Sinne des diakonischen Auftrages der Kirche gemäß § 1 Diakonengesetz erforderlich sind. 2Dabei sollen die in der Ausbildung gewonnenen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten in die berufliche Praxis eingetragen und reflektiert, sowie die Herausbildung einer gemeindepädagogischen oder diakonischen Identität nachgewiesen werden. 3Darüber hinaus sollen die Kandidaten befähigt werden, soziale Handlungsfelder in Kirche und Diakonie wahrzunehmen, theologisch-diakonisch zu verstehen und zu deuten, sowie sie methodisch und praktisch reflektiert mitzugestalten.
(3) Das Bestehen der kirchlichen Abschlussprüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Einsegnung oder Übernahme in ein Anstellungsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder ihren Einrichtungen und Werken.
#

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Zur gemeindepädagogisch-diakonischen Fachschulausbildung kann zugelassen werden, wer eine mindestens dreijährige, abgeschlossene und staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung bzw. Studium für die gemeindepädagogische Ausbildung bzw. eine anerkannte Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Diakonengesetz für die Ausbildung zum Diakon hat.
(2) Zugelassen werden kann, wer die in § 3 Absatz 1 Diakonengesetz aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat und
  1. aufgrund von beruflichen beziehungsweise ehrenamtlichen Erfahrungen zur Mitarbeit in der Gemeindepädagogik oder im Diakonat geeignet erscheint,
  2. nicht infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist und
  3. bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Gemeindepädagoge oder als Diakon entgegenstehen.
(3) Die Ausbildungsstätte kann zur Feststellung der Eignung für eine Mitarbeit in der Gemeindepädagogik oder im Diakonat ein Bewerbungsgespräch oder Assessmentverfahren durchführen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung verantwortet wird.
#

§ 3
Bestandteile, Umfang, ECTS und Niveau der Ausbildung
nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)

Die Ausbildung besteht aus folgenden Teilen:
  1. 1Eine berufsbegleitende gemeindepädagogisch-diakonische Fachschulausbildung mit vier in sich selbständigen, jeweils durch eine Prüfung abgeschlossenen Makromodulen (Lerneinheiten) im Gesamtarbeitsumfang von 1 800 Stunden (600 Stunden Präsenz- und Prüfungszeiten, 600 Stunden Selbststudium und 600 Stunden Praxisanteilen) auf Ebene 6 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR 6). 2Dies entspricht 60 Credits gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS).
  2. 1Die eigene berufliche oder ehrenamtliche Praxis als Bewährungszeit von mindestens einem Jahr vor der kirchlichen Abschlussprüfung im Rahmen einer verpflichtenden Praxisausbildung. 2Dieser Teil dient dazu, die doppelte Qualifikation in Theorie und Praxis zu verbinden. 3Sie dient zugleich zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung. 4Dieser Teil hat einen Umfang von 450 Stunden (entspricht 15 Credits gemäß ECTS).
  3. 1Erfahrungen mit gemeinschaftlichem Leben sollen während der Ausbildung vermittelt werden. 2Dazu gehören auch die Praxis begleitende Besuche und ein Mentoringprogramm durch Mitglieder der Diakonischen Gemeinschaften.
  4. 1Einer kirchlichen Abschlussprüfung. 2Näheres regelt das Kollegium des Landeskirchenamtes durch eine Prüfungsordnung.
#

§ 4
Inhalte der gemeindepädagogisch-diakonischen Fachschulausbildung

(1) Die Ausbildungsinhalte und die Prüfungen orientieren sich an den Empfehlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für diakonisch-gemeindepädagogische Berufsbilder sowie der jeweils gültigen Kompetenzmatrix des Verbandes der Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland (VEDD) für die Ausbildung zum Diakon.
(2) Die für die Ausbildung durch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland anerkannte Einrichtung, das Diakonische Bildungsinstitut Johannes Falk in Eisenach, erarbeitet ein Modulhandbuch für die gemeindepädagogisch-diakonische Fachschulausbildung und entwickelt es weiter.
#

§ 5
Gliederung in Makromodule

(1) Die gemeindepädagogisch-diakonische Fachschulausbildung gliedert sich in vier Makromodule:
  1. Makromodul 1: „Den christlichen Glauben ins Gespräch bringen.“ (20 Credits gemäß ECTS, dies entspricht einem workload von 600 Stunden, davon 200 Stunden Präsenzzeit, 200 Stunden Selbststudium und 200 Stunden Praxisanteile).
  2. Makromodul 2: „Menschen begleiten.“ (15 Credits gemäß ECTS, dies entspricht einem workload von 450 Stunden, davon 150 Stunden Präsenzzeit, 150 Stunden Selbststudium und 150 Stunden Praxisanteile). Ein sechswöchiger KSA-Kurs gemäß den jeweils gültigen Standards der Sektion KSA/DGfP wird als gleichwertig anerkannt.
  3. Makromodul 3 (Wahlpflichtmodule): „In Gemeinde, Kirche und Diakonie verantwortlich handeln“ (15 Credits gemäß ECTS, dies entspricht einem workload von 450 Stunden, davon 150 Stunden Präsenzzeit, 150 Stunden Selbststudium und 150 Stunden Praxisanteile).
  4. Makromodul 4: „Das Soziale gestalten.“ (10 Credits gemäß ECTS, dies entspricht einem Workload von 300 Stunden, davon 100 Stunden berufsbegleitende Präsenzzeit, 100 Stunden Selbststudium und 100 Stunden Praxisanteile)
(2) 1Das Makromodul 3 gliedert sich in verschiedene Wahlpflichtmodule, die der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse und methodischen Kompetenzen in den spezifischen Berufs- oder Handlungsfeldern der Auszubildenden dienen. 2Die Ausbildungsstätte konzipiert in enger Abstimmung mit den zuständigen Referaten im Landeskirchenamt die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Wahlpflichtmodule.
#

§ 6
Nachweise über Studien und Prüfungsleistungen

1Für den Nachweis von erbrachten Prüfungsleistungen der einzelnen Makromodule wird dem Studierenden vom Modulverantwortlichen eine Bescheinigung ausgestellt. 2Dieser Nachweis enthält Angaben zu
  1. Inhalten und Qualifikationszielen,
  2. Lehr- und Lernformen, Art und zeitlichem Umfang des Präsenzstudiums,
  3. Teilnahmevoraussetzungen,
  4. Arten der Prüfungsleistungen und nachgewiesenen Leistungen,
  5. Anzahl der erbrachten Credits gemäß ECTS und
  6. der Note bzw. dem Prädikat „bestanden“ oder “nicht bestanden“.
#

§ 7
Kirchliche Abschlussprüfung

1Die Ausbildung schließt mit einer kirchlichen Abschlussprüfung ab. 2Diese gliedert sich in:
  1. eine schriftliche Hausarbeit nach wissenschaftlichen Standards (7,5 Credits gemäß ECTS) und
  2. in eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums (7,5 Credits gemäß ECTS).
#

§ 8
Unterbrechung der Ausbildung

1Wer nach Abschluss einzelner Makromodulabschlussprüfungen die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbricht, kann zur Fortsetzung der Ausbildung zugelassen werden, wenn er in einem Kolloquium die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen nachweist. 2Werden die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, bleiben die Modulabschlussprüfungen anerkannt.
#

§ 9
Anerkennung extern absolvierter Aus- und Fortbildungsanteile

(1) 1Auf schriftlichen Antrag können durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Leiter der Gemeindepädagogen- und Diakonenausbildung und dem jeweiligen Modulverantwortlichen extern absolvierte Aus- und Fortbildungsmodule anerkannt werden. 2Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen können angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen der gemeindepädagogisch-diakonischen Fachschulausbildung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß dieser Ordnung entsprechen. 4Dem Antrag ist beizufügen:
  1. ein Nachweis der erbrachten Leistungen (workload und Credits gemäß ECTS) und
  2. eine Dokumentation der Inhalte.
(2) 1Auf die Anerkennung extern absolvierter Ausbildungsbestandteile besteht kein Rechtsanspruch. 2In Zweifelsfällen kann zum Nachweis äquivalenter Kenntnisse ein Kolloquium mit dem Antragsteller durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Benehmen mit dem Leiter der Diakonenausbildung und dem jeweiligen Modulverantwortlichen angeordnet werden.
#

§ 10
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter in gleicher Weise.
#

§ 11
Übergangsbestimmung

Diese Ordnung gilt auch für Studierende, die die Ausbildung zum Gemeindepädagogen oder Diakon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bereits aufgenommen haben.
#

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungsordnung für Diakone in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakonenausbildungsordnung – DiakAusbO) vom 13. September 2011 (ABl. 2012 S. 12) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER